Sonnenblendsteifen, Sonnenkeile oder Tönungsstreifen der Frontscheibe
werden in § 22 a Abs. 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) geregelt.
Nach der Verkehrsblatt-Verlautbarung Nr. 129 vom 27.5.1986 ist für Folien
auf Scheiben ab 1.10.1986 zwar eine Bauartgenehmigung erforderlich, doch
nicht betroffen von dieser VkBl-Verlautbarung sind kleinere Aufkleber
(z. B. Plaketten, Reklameaufschriften, Fahrgastinformationen in Bussen),
deren Fläche kleiner als 0,1 m² ist. Für diese Aufkleber ist keine Bauart-
genehmigung erforderlich. Es darf aber keinesfalls mehr als 1/4 der Fläche
der Scheibe mit Aufklebern versehen werden.
Die Scheibeneinfassung muss von Aufklebern frei bleiben.
Beim Aufbringen derartiger Aufkleber auf die Windschutzscheibe und andere
Scheiben ist jedoch zu beachten, dass das für den FzFührer vorgeschriebene
ausreichende Sichtfeld unter allen Betriebs- und Witterungsverhältnissen
gewährleistet sein muss.
Die zulässige Höhe des Blendschutzstreifens hängt also von der Breite
ihrer Frontscheibe ab. Bei einer Breite der Frontscheibe von 1 m z.B. ist
eine Höhe von 10 cm zulässig.
Es handelt sich dabei aber nicht um 10% der Scheibenhöhe sondern um
0,1m x 1m = 0,1m².